Beste Casinos Online Österreich 2022: Die Glücksspielgesetz-Übersicht
Die Zukunft der Beste Casinos Online in Österreich ist wirklich schwer zu erkennen. Das aktuelle Problem ist, dass die Regierung diesen Markt zu streng reguliert und es für private Unternehmen schwierig macht, sich zu öffnen und den österreichischen Spielern ihre Dienste anzubieten.
Definitionen
Die Begriffe "Glücksspiel" und "Gaming" sind der österreichischen Rechtsordnung fremd und können nur als Oberbegriffe dienen, die die Gesamtheit der verschiedenen Arten von gesetzlich definierten Tätigkeiten in diesem Zusammenhang umfassen. Für die Zwecke dieses Kapitels ist der Begriff "Glücksspiel" als Oberbegriff besser geeignet.
Die grundlegendste Unterscheidung im Glücksspielrecht ist die zwischen "Glücksspielen", die im Allgemeinen durch das Glücksspielgesetz auf Bundesebene geregelt sind und dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, und "Wetten", die auf Landesebene durch neun separate Landeswettgesetze geregelt sind.
Glücksspiele" sind definiert als Spiele, bei denen die Entscheidung über den Ausgang ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Das Glücksspielgesetz unterscheidet ferner zwischen Lizenzen für "Lotterien" (Glücksspiele), "landgestützte Kasinos", "elektronische Lotterien" (Online-Glücksspiele) und "Video-Lotterie-Terminals" (VLTs). Das zitierte Bundesgesetz nimmt "Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken" vom Monopol aus und überträgt die Zuständigkeit für die Lizenzierung auf die Staaten. Freie Gewinnspiele" sind im Glücksspielgesetz ausdrücklich nur hinsichtlich ihrer Besteuerung geregelt. Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Entscheidung über den Ausgang nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, fallen nicht in den Bereich des Glücksspielmonopols des Bundes.
Da Wetten in neun verschiedenen Landesgesetzen geregelt sind, variieren die rechtlichen Definitionen von Wetten leicht. Im Allgemeinen kann "Wetten" definiert werden als der Abschluss einer Wette auf den Ausgang eines künftigen Ereignisses, wobei der Ausgang der Wette nicht überwiegend vom Zufall abhängt, weil ein Spieler sein Wissen über das Ereignis in seinen Entscheidungsprozess einbringen kann und dieses Wissen das Zufallselement des Ereignisses überwiegt. Wetten werden wiederum in verschiedene Formen von Wetten unterteilt, wobei "Sportwetten" die Hauptform von Wetten sind, die in allen neun staatlichen Wettgesetzen geregelt ist, weshalb sich der folgende Text auf Sportwetten konzentriert. Sozialwetten", wie z. B. Wetten auf den Ausgang von Präsidentschaftswahlen, fallen in den Geltungsbereich einiger Landeswettgesetze. Wetten auf E-Sport sind in keinem der neun staatlichen Wettgesetze ausdrücklich geregelt; je nachdem, ob E-Sport als Sport eingestuft wird oder nicht, fallen Wetten auf solche Ereignisse jedoch in eine der beiden bestehenden Kategorien (Sportwetten oder Sozialwetten). Live-Wetten", d. h. Wetten auf das Eintreten eines bestimmten Umstands im Zusammenhang mit einem Ereignis, das zum Zeitpunkt der Wettabgabe bereits im Gange ist, sind in den meisten Staaten verboten. Poolwetten", d. h. Wetten, bei denen ein Betreiber gewerbsmäßig Wetten zwischen Wettkunden vermittelt, sind in allen neun staatlichen Wettgesetzen geregelt. Keines der neun staatlichen Wettgesetze definiert ausdrücklich "Fantasy-Ligen" oder "Spread Betting".
Das Glücksspielgesetz regelt nicht ausdrücklich Wetten auf die Ergebnisse von Lotterien. Das Oberste Verwaltungsgericht hat jedoch in der Vergangenheit Wetten auf ein Ergebnis, das ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, als Glücksspiele angesehen.

Glücksspielpolitik
Der Regelungsrahmen reicht von einem Bundesmonopol für Glücksspiele bis hin zu einer offenen Konzessionsregelung auf Länderebene für Sportwetten. Die Rechtmäßigkeit des Glücksspiels hängt daher ganz von der Art des angebotenen Glücksspielprodukts ab.
Da Österreich Teil der Europäischen Union (EU) ist, gelten die vom EU-Recht garantierten Grundfreiheiten, einschließlich des freien Dienstleistungsverkehrs. Jedes Monopol, also auch das Bundesmonopol für Glücksspiele, stellt einen potenziellen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit dar. Solche Eingriffe eines Mitgliedstaates sind nur innerhalb der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten engen Grenzen zu rechtfertigen. Nach den einschlägigen Gesetzesmaterialien dienen die wichtigsten Rechtfertigungsgründe für die Aufrechterhaltung des Bundesmonopols für Glücksspiele dem Spielerschutz, der Spielsuchtprävention, der Bekämpfung und Verhinderung der damit zusammenhängenden Kriminalität sowie dem Schutz von Minderjährigen. Die Rechtsprechung zur Vereinbarkeit des Bundesmonopols mit dem EU-Recht war über viele Jahre uneinheitlich. Seitdem ist diese einheitliche Entscheidungslinie zur gefestigten Rechtsprechung geworden.
Allerdings hat der EuGH bereits früher festgestellt, dass das nationale Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die Grundfreiheiten die Entwicklung der Umstände berücksichtigen muss.5 Das Auftreten neuer Tatsachen und Umstände macht daher eine erneute Prüfung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols des Bundes erforderlich. Allerdings hat der EuGH bereits früher festgestellt, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die Grundfreiheiten der Ansatz des nationalen Gerichts die Entwicklung der Umstände berücksichtigen muss. Das Auftreten neuer Tatsachen und Umstände macht daher eine erneute Prüfung der Vereinbarkeit des Glücksspielmonopols des Bundes mit dem EU-Recht erforderlich. Angesichts des Auftretens solcher neuen Tatsachen und Umstände haben die Betroffenen immer noch die Möglichkeit, die Vereinbarkeit des Bundesmonopols mit dem EU-Recht in Frage zu stellen. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt deutlich, dass die EU-Konformität weiterhin in Frage gestellt wird.
Staatliche Kontrolle und private Unternehmen
Bei der Analyse der öffentlichen und privaten Akteure in der Glücksspielbranche muss wiederum unterschieden werden zwischen Angeboten, die unter das staatliche Monopol fallen, Spielautomaten außerhalb von landbasierten Kasinos und Sportwetten. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, ob die Betreiber staatlich oder staatlich kontrolliert sein müssen oder nicht.
Konzessionen für Glücksspiele, die unter das Bundesmonopol fallen, sind zahlenmäßig begrenzt und unterliegen einer öffentlichen Ausschreibung. Nach dem Glücksspielgesetz gibt es nur eine Konzession für Lotterien, elektronische Lotterien und VLTs, wodurch de facto ein Monopol entsteht. Diese Konzession wurde der Österreichischen Lotterien GmbH mit einer Laufzeit bis 2027 erteilt. In dem Dokument für die öffentliche Ausschreibung der Lotteriekonzession wurden die Bewerber jedoch darauf hingewiesen, dass Änderungen des rechtlichen Rahmens jederzeit möglich sind und dass es keine Garantien für den Umfang oder die Exklusivität der Lizenz gibt. Von den 15 verfügbaren Konzessionen für landgebundene Spielbanken hält die Casinos Austria AG 12 mit einer Laufzeit bis 2027. Die Regelung für landgebundene Casinos kann daher auch als faktisches Monopol angesehen werden. Die noch ausstehenden drei Konzessionen für landbasierte Spielbanken bleiben ungenutzt, nachdem die öffentliche Ausschreibung als Verstoß gegen das Transparenzgebot gewertet wurde. Es ist nicht bekannt, ob und wann diese offenen Konzessionen neu ausgeschrieben werden. An beiden Konzessionären ist das Bundesland im Rahmen des Bundesmonopols (indirekt) maßgeblich beteiligt.
Fünf der neun Bundesländer (Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten, Steiermark und Burgenland) haben sich dafür entschieden, Spielautomaten außerhalb von landbasierten Casinos in ihrem Gebiet zu regulieren und Konzessionen für den Betrieb dieser Art von Glücksspiel zu vergeben. Diese Lizenzen sind auf drei pro Bundesland beschränkt, und landesweit erhielten insgesamt nur sechs Unternehmen Lizenzen.
Die staatlichen Wettgesetze sehen keine zahlenmäßige Begrenzung der Lizenzen für das Angebot von Sportwetten vor, wodurch ein offener Markt entsteht.
Territoriale Fragen
Je nach Art des angebotenen Glücksspiels wird das Glücksspiel sowohl national als auch subnational von den neun Bundesstaaten reguliert und lizenziert. Die Lizenzen für Lotterien, VLTs und landbasierte Kasinos sind auf Bundesebene geregelt und unterliegen dem Glücksspielmonopol des Bundes. Spielautomaten außerhalb von landbasierten Kasinos und Sportwetten werden beide auf subnationaler Ebene durch einzelstaatliche Gesetze geregelt.
Es gibt keine besonderen Orte, die als bevorzugte Orte für Glücksspiele gelten, wie z. B. Touristeninseln oder Reservate, in denen bestimmte Gruppen Autonomie genießen. Eine gewisse Bevorzugung kann den fünf Bundesstaaten zugeschrieben werden, die sich dafür entschieden haben, das Angebot von Spielautomaten außerhalb von landbasierten Casinos in ihrem Hoheitsgebiet zu erlauben und zu lizenzieren.
Offshore-Glücksspiele
Das Glücksspielgesetz kennt keine "Offshore-Glücksspielanbieter" als Kategorie zur Unterscheidung zwischen den Anbietern. Der Markt für Online-Glücksspiele wird jedoch von in der EU ansässigen und konzessionierten Anbietern beherrscht, die keine österreichische Lizenz besitzen. Nach Ansicht von Marktexperten wächst dieser Marktanteil weiter. Auch der Markt für Online-Sportwetten hat in den letzten Jahren stetig zugenommen, und es wird erwartet, dass sich dieser Trend fortsetzen wird.
Zur Rechtsgrundlage für die Sanktionierung von Betreibern, die keine österreichische Konzession besitzen, aber ihre Glücksspielprodukte in Österreich anbieten, siehe Abschnitt III.ii.
Das Glücksspielgesetz sieht als Kontrollmechanismus ein Verbot der Werbung für Glücksspiele vor. Für weitere Details siehe Abschnitt VI.
Die Haltung der Behörden gegenüber Veranstaltern, die über keine österreichische Konzession verfügen, aber dennoch Glücksspiele im Inland anbieten, ist stark auf terrestrische Angebote ausgerichtet. Im Zeitraum 2014 bis 2016 hat die Finanzpolizei des Bundesministeriums für Finanzen 4.628 Glücksspielautomaten beschlagnahmt und 2.768 Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In Bezug auf Online-Glücksspielanbieter, die keine österreichische Konzession besitzen und ihre Produkte im Inland anbieten, sind uns keine Fälle bekannt, in denen solche Anbieter von der Aufsichtsbehörde wegen Verstößen gegen das Glücksspielmonopol des Bundes belangt wurden.
Zur Rechtsgrundlage für das Vorgehen gegen Sportwettenanbieter, die keine österreichische Konzession besitzen, aber ihre Produkte in Österreich anbieten, siehe Abschnitt III.ii.
Werbung und Marketing
Die Zersplitterung des Regelungsrahmens für das Glücksspiel nach der Art des Glücksspielangebots wirkt sich auch auf die Zulässigkeit von Werbung und Marketing für Glücksspielangebote aus, da auch hier zwischen Glücksspielen und Wetten zu unterscheiden ist.
Betreiber, die über eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz verfügen, sind grundsätzlich berechtigt, für ihr Angebot in Österreich zu werben, müssen dabei aber einen verantwortungsvollen Maßstab an ihre Werbemaßnahmen anlegen. Was die Werbung des Inhabers eines öffentlichen Monopols betrifft, so hat der EuGH entschieden, dass diese Werbung maßvoll und streng auf das beschränkt bleiben muss, was notwendig ist, um die Verbraucher auf kontrollierte Glücksspielnetze zu lenken.
Für Betreiber, die keine Glücksspielkonzession nach dem Glücksspielgesetz besitzen und solche Produkte in Österreich anbieten, gilt ein Werbeverbot. Das Glücksspielgesetz verbietet es, für Glücksspiele zu werben oder die Werbung dafür zu erleichtern, wenn der Betreiber nicht im Besitz einer entsprechenden österreichischen Glücksspielkonzession ist. Diese Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe von bis zu 22.000 € für jeden einzelnen Verstoß bedroht (es gilt das Kumulationsprinzip).
Die jeweiligen Landesgesetze für Glücksspielautomaten außerhalb von landbasierten Casinos sehen vor, dass die Konzessionäre auch bei ihren Werbemaßnahmen einen verantwortungsvollen Standard einhalten müssen.
Hingegen enthalten die Landeswettgesetze in der Regel keine expliziten Regelungen zur Sportwettenwerbung bzw. -vermarktung, weder für Konzessionäre noch für Veranstalter ohne österreichische Konzession. Allerdings verlangt z.B. das Wiener Landeswettgesetz auch die Anwendung eines verantwortungsvollen Standards bei den Werbemaßnahmen der Konzessionäre.
Das Jahr im Rückblick
Das Jahr 2020 war geprägt von der weltweiten Covid-19-Pandemie. Für den Glücksspielsektor bedeutete dies vor allem eine Einschränkung des terrestrischen Angebots, da weitreichende Sperren verhängt wurden. Folglich rückte der Online-Markt weiter in den Fokus aller Beteiligten. Aus regulatorischer Sicht ist vor allem die Aufnahme von ausdrücklichen Bestimmungen für Online-Wetten in das niederösterreichische Landeswettgesetz hervorzuheben.
Eine weitere Folge der Pandemie war die Aussetzung von Sportveranstaltungen in großem Umfang. Dies veranlasste die Wettanbieter, sich nach anderen Veranstaltungen umzusehen, auf die sie Wetten anbieten können, was dazu führte, dass vermehrt Wetten auf E-Sports angeboten wurden. Das Thema Wetten auf E-Sports hat bereits in der Vergangenheit großes Interesse geweckt, das sich nun noch verstärkt hat.
Im vergangenen Jahr kam es auch zu einem signifikanten Anstieg der Klagen von Spielern gegen Online-Glücksspielbetreiber, die nicht über eine österreichische Konzession verfügen. Die Spieler argumentieren, dass Glücksspielverträge mit solchen Betreibern nichtig sind und daher ihre Einzahlungen abzüglich der Gewinne zurückgefordert werden können. Weiters haben Prozesskostenfinanzierer angekündigt, dass sie solche Klagen finanzieren werden.
Derzeit ist ein einschlägiges Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH anhängig. Es handelt sich um die Rechtssache Fluctus und Fluentum (C-920/19), in der das Landesverwaltungsgericht Steiermark den EuGH insbesondere um eine Entscheidung über die Werbemaßnahmen des Monopolisten ersucht. Die expansiven Werbemaßnahmen des Monopolisten sind eines der Hauptargumente, die gegen die EU-Rechtskonformität des Bundesmonopols für Glücksspiele vorgebracht werden. In diesem Fall könnten sich neue Umstände und Tatsachen ergeben, die die nationalen Gerichte veranlassen würden, die Vereinbarkeit des Glücksspielmonopols des Bundes mit dem EU-Recht neu zu bewerten.
